Rechtsprechung
BGH, 22.11.1973 - 4 StR 536/73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verzahnung der maßgebenden Gesichtspunkte für die Strafaussetzung der Vollstreckung und Strafzumessungserwägungen - Vorliegen einer günstigen Sozialprognose für eine Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen von besonderen Umständen in der Tat und der Persönlichkeit ...
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70
Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die …
Auszug aus BGH, 22.11.1973 - 4 StR 536/73
Bei Straftaten, die schweres Uhrecht enthalten und hohe Schuld offenbaren und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, ist aber Strafaussetzung "grundsätzlich unangebracht" (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS 43, 172 mit weiteren Hinweisen).
- BGH, 20.12.1973 - 4 StR 565/73
Angabe der Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände in einem Urteil - …
Da jedoch die für die Aussetzung der Vollstreckung hier maßgebenden Gesichtspunkte und die Strafzumessungserwägungen eng miteinander verknüpft sind, ergreift die Revision den Strafausspruch im ganzen, sie wirkt insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1972 - 2 StR 466/72 - Urteil vom 22.11.1973 - 4 StR 536/73 -).Der Gesetzgeber hat nämlich bei der Neufassung des § 23 Abs. 2 StGB vor allem an "außergewöhnliche Fälle" gedacht, "die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann", insbesondere an "einmalige Taten", die in einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden sind" (zuletzt BGH, Urteil vom 22. November 1973 - 4 StR 536/73 -).
- BGH, 11.11.1975 - 1 StR 565/75
Strafaussetzung ohne Vorliegen einer Konfliktlage - Voraussetzungen einer …
Das Gesetz meint außergewöhnliche Fälle, die trotz ihres Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden und der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem (verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (…BGH GA 1973, 84; Urteil vom 22. November 1973 - 4 StR 536/73).